„Beifügen“ gesundheitsbezogener Angaben

Mangels einer konkreten Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung des „Beifügens“ im Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO war der bisherige Umgang mit diesem Erfordernis eher liberal. Foto: asiandelight / stock.adobe 2020
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health-Claims-Verordnung: HCVO, erweist sich auch nach nunmehr über 13 Jahren für den Rechtsanwender als Feld mit vielen offenen Fragen. Ein regelmäßig wiederkehrender Themenschwerpunkt berührt das Verhältnis zwischen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben und sogenannten unspezifischen Hinweisen. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben müssen vor ihrer Verwendung zugelassen werden. Unspezifische Angaben dürfen ohne eigenständige Zulassung verwendet werden, wenn ihnen eine zugelassene spezifische Angabe „beigefügt“ ist. Die Möglichkeit der Nutzung unspezifischer Angaben eröffnet dem Lebensmittelunternehmer einen gewissen Spielraum. Maßgeblich begrenzt ist der aber eben durch die Pflicht des „Beifügens“ einer entsprechenden spezifischen Angabe. Dieses Erfordernis hat jüngst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach eine Konkretisierung erfahren. Lesen Sie hier mehr ...
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Autor
Kristina Tewes
Veröffentlicht am 22.10.2020
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