Erleichtertes Kurzarbeitergeld kann drei Monate länger beantragt werden

Blick in den Plenarsaal des Deutschen Bundestages in Berlin. Foto: Claudio Schwarz / Unsplash 2021
Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 eine Verordnung verabschiedet, die es Unternehmen bis zum 31. März 2022 erlaubt, unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die gegenwärtige Regelung hatte eigentlich zum Jahresende auslaufen sollen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte: „Mit der Kurzarbeitergeld­verlängerungsverordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit.“ Die Verordnung enthält drei Teile: Erstens wird die aktuelle Regelung bis zum 31. März 2022 verlängert: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Zweitens bleibt Leiharbeitern der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 offen. Drittens werden den Arbeitgebern die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Lesen Sie die vollständige Mitteilung auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Autor
Benno Kirsch
Veröffentlicht am 06.12.2021
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