Keine einheitliche Rechtsprechung zu Mietminderungen wegen Lockdown in Sicht

Foto: Tingey Injury Law Firm / Unsplash 2021
Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist derzeit eine Klage des Textiliendiscounters Kik anhängig, der für die Zeit der erzwungenen Schließung einer seiner Filialen während des ersten Lockdowns im März und April 2020 keine Miete zahlen will. Man argumentiert, dass die behördliche Schließung des Geschäfts nicht so behandelt werden dürfe wie andere Risiken, die der Mieter zu tragen haben. Das Oberlandesgericht Dresden war dieser Argumentation gefolgt und hatte entschieden, dass eine Mietminderung um 50 Prozent für die Zeit des behördlich verordneten Stillstands des Geschäftslebens angemessen sei. Weil der Vermieter dieses Urteil nicht akzeptieren wollte, rief er das oberste deutsche Gericht für Zivil- und Strafsachen an, das am 1. Dezember 2021 darüber beriet. Die Verkündung des letztinstanzlichen Urteils ist für den 12. Januar 2022 angesetzt. Doch Beobachter der Verhandlung vermuten, dass das Urteil keine grundsätzliche Klärung bringen wird, sondern dass die unteren Gerichte jeweils auf den konkreten Fall bezogene Abwägungen vornehmen müssen. Es müsse zum Beispiel berücksichtigt werden, ob ein Mieter Entschädigungszahlungen durch den Staat erhalten habe, ließen die Richter des Bundesgerichtshof erkennen. Damit würde der Ball wieder bei den unteren Instanzen liegen, die bis jetzt uneinheitlich entschieden haben.
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Autor
Benno Kirsch
Veröffentlicht am 06.12.2021
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