Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Februar bis April 2022 möglich

Foto: stevepb / Pixabay 2016
Für Arbeitgeber, die ihre Beiträge zur Sozialversicherung wegen der aktuellen Corona-Beschränkungen und damit einhergehenden Zahlungsschwierigkeiten nicht leisten können, haben die Träger der Sozialversicherung die Möglichkeit der zins- und sicherungslosen Stundung für die Monate Februar bis April 2022 eingeräumt. Das teilte der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben mit. Die Beiträge für diese Monate werden erst am 27. Mai 2022 fällig, also dem Termin für die Mai-Zahlung. Es gebe, erläuterte der GKV-Spitzenverband, Grund zu der Annahme, dass zahlreiche Betriebe durch die behördlich verfügten Verordnungen in Zahlungsschwierigkeiten gekommen seien und dass es deshalb angemessen sei, von der gesetzlichen Möglichkeit zur Stundung Gebrauch zu machen. Arbeitgeber können jetzt bei ihrer Krankenkasse die Stundung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten sind, weil sie die Überbrückungshilfen III Plus und IV oder Kurzarbeitergeld noch nicht erhalten haben. Das zu verwendende Formular „Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge“ kann auf den Homepages der Krankenkassen heruntergeladen werden. Lesen Sie das gesamte Schreiben des GKV-Spitzenverbandes!
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Autor
Benno Kirsch
Veröffentlicht am 21.02.2022
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