Urlaub verjährt nach Kündigung innerhalb von drei Jahren

Das BAG fordert Sorgfalt beim Thema Urlaub. Foto: MiamiAccidentLawyer / Pixabay 2021
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinen jüngsten Urteilen vom 20. Dezember 2022 die Hinweispflichten zum Urlaubsanspruch verschärft. Eine neue Entscheidung vom 31. Januar 2023 betrifft nun die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen (Aktenzeichen: 9 AZR 456/20): Demnach verjährt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub ohne Erinnerung nach drei Jahren. Ausscheidende Arbeitnehmer können also nicht die Auszahlung offener Urlaubsansprüche aus einer Vielzahl an Jahren verlangen. Aribert Panzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun dazu: „Die Frist für die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“ Das Urteil ändert nichts daran, dass Arbeitgeber ihre Angestellten auf Basis der Entscheidung des BAG vom Dezember regelmäßig darauf hinweisen müssen, ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Andernfalls verfallen und verjähren die Urlaubsansprüche nicht.
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Autor
Jessica Escher
Veröffentlicht am 06.02.2023
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